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Wie funktioniert die Meldung von Arbeitsverhältnissen mit Flüchtlingen oder vorläufig Aufgenommenen?

Grundsätzlich gilt, dass anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene arbeiten dürfen. Es gilt eine einfache Meldepflicht.

Arbeitsverhältnisse ohne Bezahlung (Schnupperlehren und Praktika) werden durch die Fachstelle Integration an die zuständige kantonale Stelle gemeldet.

Für bezahlte Arbeitsverhältnisse mit Flüchtlingen oder vorläufig Aufgenommenen genügt eine einfache Meldung des Arbeitgebenden mittels Meldeformular an:

  • Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
    Abteilung Asyl und Rückkehr
    Grabenstrasse 8
    7001 Chur
    E-Mail postasyl@afm.gr.ch

Das Meldeformular sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM): www.sem.admin.ch

Für das Ausfüllen des Meldeformulars benötige ich die ZEMIS-Nummer meines Mitarbeitenden. Wo finde ich diese?

ZEMIS (Zentrale Migrationsinformationssystem) ist das Personenregister für ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz leben oder sich hier aufhalten. Die Nummer ist auf dem Ausländerausweis vermerkt. Bei Fragen kann Ihnen die Fachstelle Integration weiterhelfen.

Welche Optionen stehen für die Sprachförderung meines Mitarbeitenden zur Verfügung?

Während eines Praktikums oder Teillohnvertrages ist es für den Flüchtling oder vorläufig Aufgenommenen verpflichtend (Vertragskriterium), sich durch die Teilnahme an Sprachkursen weiter zu qualifizieren.

Im Rahmen des Kantonalen Sprachförderprogramms bestehen diverse Kursformate auf verschiedenen Niveaus. Die passenden Kurse werden durch die Fachstelle Integration vermittelt.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz während eines Praktikums oder einer Teillohnanstellung aus?

    Der Flüchtling oder vorläufig Aufgenommene ist während dem Praktikum im Rahmen der obligatorischen Krankenkassenversicherung gegen Unfall versichert.

    Bei einer Teillohnanstellung ist der Arbeitnehmende vollumfänglich über den Arbeitgebenden versichert.

Welche Angebote der Fachstelle Integration stehen dem Flüchtling oder vorläufig Aufgenommenen im Hinblick auf eine mögliche Anschlusslösung nach einem Praktikum oder einer Teillohnanstellung zur Verfügung?

  • Begleitung und Beratung
  • Finanzierung fachspezifischer Qualifizierungskurse
  • Besuch weiterer Sprachkurse
  • Feststellenvermittlung
  • Temporärstellenvermittlung

Kann ich jemanden für ein Praktikum einstellen, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass eine Anschlusslösung geboten werden kann?

Ja, das Praktikum stellt eine Einstiegschance in den Schweizer Arbeitsmarkt dar und bietet dem Flüchtling oder vorläufig Aufgenommenen die Möglichkeit, erste Arbeitserfahrungen im realen Arbeitsmarkt zu sammeln. Wichtig ist, dass der Flüchtling oder vorläufig Aufgenommene von Anfang an Kenntnis der Sachlage hat und somit gegenseitig eine klare Absprache getroffen wird.

Welche Aufgaben im Rahmen der Begleitung meines Mitarbeitenden obliegen der Fachstelle Integration, welche dem Regionalen Sozialdienst?

Die Fachstelle Integration ist zuständig für die Erstintegrationsmassnahmen von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F) bis fünf Jahre nach Einreise, von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) bis sieben Jahre nach Einreise. Die Erstintegrationsmassnahmen umfassen die Förderung in der sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration.

Die Regionalen Sozialdienste bieten anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F) persönliche Sozialberatung und im Bedarfsfall finanzielle Sozialhilfe.

Für die Unterbringung und Betreuung von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) ist das Amt für Migration und Zivilrecht (Abteilung Asyl und Rückkehr) zuständig.

Wie viel muss mein Mitarbeitender verdienen, damit er von der Sozialhilfe durch die Regionalen Sozialdienste oder das Amt für Migration und Zivilrecht unabhängig wird?

Regionale Sozialdienste (anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge): Individuelle Prüfung, abhängig von der Familiengrösse.

Amt für Migration und Zivilrecht (vorläufig Aufgenommene): Individuelle Prüfung.

Wie kann die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) in eine Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) angestrebt werden?

Vorläufig Aufgenommene haben die Möglichkeit beim Amt für Migration und Zivilrecht ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung einzureichen. Weitere Informationen sowie das Gesuchformular sind zu finden unter: www.afm.gr.ch

Darf mein Mitarbeitender, zum Beispiel für Betriebsausflüge, den Besuch von Familienangehörigen, Exkursionen der Berufsschule, ins Ausland reisen?

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommen Flüchtlinge können beim Amt für Migration und Zivilrecht einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen. Die Ausstellung des Ausweises erfolgt über das Staatssekretariat für Migration und ermöglichst im Grundsatz die Reise ins Ausland sowie zurück in die Schweiz. Zu berücksichtigen ist, dass für einige Staaten eine Visapflicht gilt. Des Weiteren berechtigt der Reiseausweis nicht zur Einreise in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Anerkannte Flüchtlinge oder vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, kann die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden.

Die Reisefreiheit von vorläufig Aufgenommenen ist eingeschränkt. In begründeten Fällen, zum Beispiel schwere Krankheit eines Familienangehörigen, Exkursionen der Berufsschule, Sport- und Kulturanlässe, kann beim Amt für Migration und Zivilrecht nach persönlicher Vorsprache ein Reisedokument beantragt werden.

Weitere Informationen zu Reiseausweisen und Reisedokumenten sind zu finden unter: www.afm.gr.ch