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Welche ausserfamiliären Betreuungsmöglichkeiten es für Ihr Kind gibt, welche Regelungen es für den Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub gibt und wer Familienzulagen erhä – dies und noch viel mehr erfahren Sie auf dieser Seite.

Wer betreut mein kleines Kind, wenn ich zur Arbeit gehe?

Babys und kleine Kinder brauchen Betreuung. Damit sie sich gut entwickeln können, wollen sie auch vielfältig angeregt und gefördert werden. Nicht immer kann jemand von der Familie diese wichtige Aufgabe übernehmen.

Für Kinder bis zum Alter von etwa vier Jahren gibt es in vielen Gemeinden Kinderkrippen oder Kleinkindertagesstätten. Dort werden die Kleinen tagsüber von Fachleuten betreut und gefördert. In der Regel können die Eltern wählen, ob sie ihr Kind jeden Tag, nur an einzelnen Tagen oder nur an Halbtagen in die Kinderkrippe bringen wollen.

Es ist auch möglich, das Kind durch eine Tagesmutter oder Tagesfamilie betreuen zu lassen. Tagesmütter sind Frauen, die Ihr Kind ganztags, halbtags oder stundenweise betreuen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Fachstelle für familienergänzende Kinderbetreuung famur – für Familien in Graubünden.

Wer betreut mein Kind über Mittag oder nach der Schule?

In manchen Gemeinden gibt es Tageshorte oder Kindertagesstätten. Dort werden Kinder ausserhalb des Kindergartens und der Schulzeit betreut. Die Kinder können dort auch zu Mittag essen. Manche Schulen bieten selber eine Mittagsbetreuung an. Das ist aber nicht die Regel.

In vielen Gemeinden gibt es über Mittag auch einen Mittagstisch, wo die Kinder essen können. Erkundigen Sie sich im Kindergarten oder der Schule nach Betreuungsangeboten der Gemeinde.

Die Kosten für die Betreuung sind abhängig vom Einkommen der Eltern und müssen von den Eltern bezahlt werden.

Wo wird mein Kind während der Schulferien betreut?

Berufstätige Eltern können meistens nicht während allen Schulferienwochen selbst Ferien nehmen. Für Kindergarten- und Schulkinder bestehen in verschiedenen Gemeinden Betreuungsmöglichkeiten, die zum Teil die Schule anbietet. Erkundigen Sie sich bei der Schule oder beim Hort, welche Möglichkeiten es gibt. Familien können sich auch privat zusammentun und ihre Kinder gegenseitig betreuen.

Mein Kind ist krank und ich sollte arbeiten gehen – welches sind meine Rechte?

Wenn ein Kind krank ist, darf ein Elternteil bis zu drei Tage zu Hause bleiben, um es zu pflegen. Diese Regelung gilt pro Krankheitsfall. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Als Eltern haben Sie sich allerdings zu bemühen, geeignete Ersatzlösungen (z.B. Pflege des Kindes durch Verwandte oder Bekannte) zu suchen.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung?

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig sind. Bedingung dafür ist, dass sie während den neun Monaten vor der Geburt des Kindes versichert waren und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten erwerbstätig gewesen sind. Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen. Zu dieser Zeit werden bis zu 80 % des Lohnes ausbezahlt, höchstens aber CHF 196.– pro Tag.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von der Mutter bei unselbständiger Erwerbstätigkeit über den Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Sozialversicherungsanstalt Graubünden.

Was gilt für den Vaterschaftsurlaub und die Vaterschaftsentschädigung?

Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 196.– pro Tag. Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung kann vom Vater bei unselbständiger Erwerbstätigkeit über den Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Sozialversicherungsanstalt Graubünden.

Wer bekommt Familienzulagen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Familienzulagen. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr beträgt die Kinderzulage monatlich CHF 220.–. Für Jugendliche in Ausbildung bis maximal zum vollendeten 25. Altersjahr beträgt die Ausbildungszulage CHF 270.– pro Monat. In der Regel überweist der Arbeitgeber die Familienzulage mit dem Lohn. Unter gewissen Umständen können auch nichterwerbstätige Eltern Kinderzulagen beziehen.