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Hier finden Sie weitere nützliche Informationen zu verschiedenen Fragestellungen.

Kann mein Kind auch in der Sprache, Geschichte und Kultur unseres Herkunftslandes unterrichtet werden?

An einigen Schulorten im Kanton werden verschiedene Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) angeboten. Trägerschaften sind Konsulate, Botschaften oder Vereine. Meist findet der Unterricht an einem freien Nachmittag, nach dem Schulunterricht oder am Samstagmorgen statt. Informieren Sie sich bei der Lehrperson Ihres Kindes über die bestehenden Angebote. Eine Übersicht finden Sie auch auf der Internetseite des Amts für Volksschule und Sport.

Welche Sprachkompetenzen werden für die Erteilung einer Härtefallbewilligung vorausgesetzt?

Für die Erteilung einer B-Bewilligung durch die Härtefallkommission des Amts für Migration und Zivilrecht werden sowohl einzelne Integrationsaspekte wie auch die Gesamtheit der Lebensumstände berücksichtigt.

Im Bereich der sprachlichen Integration werden Sprachkompetenzen zur Bewältigung des Alltags vorausgesetzt. Diese sind wie folgt nachzuweisen:

  • mit einem anerkannten Sprachnachweis auf dem Niveau A2 (Telc, ÖSD, Fide, Goetheinstitut u.ä.)
  • mit einem von einer anerkannten Sprachschule attestierten Nachweis über den Besuch von 280 Deutschlektionen bei einer mind. 80 %-igen Teilnahme und mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2

In Ausnahmefällen können bildungs- und schulungewohnte Personen ohne Sprachkursbeleg auf begründeten Antrag einen mündlichen Sprachnachweis auf dem Niveau A2 ablegen.

Für Personen mit einer ärztlich attestierten Behinderung (Sprach- und/oder Hörbehinderung, schwere psychische oder physische Belastung) werden die Voraussetzungen für die Alltagsverständigung individuell geprüft.

Die Richtlinien der Härtefallkommission sowie ein Informationsblatt zur Einreichung eines Gesuchs finden Sie auf der Internetseite des Amts für Migration und Zivilrecht.

Ich will ein Gesuch für den Familiennachzug von Drittstaaten einreichen. Welche sprachlichen Voraussetzungen muss meine Ehefrau / mein Ehemann / mein nicht mehr schulpflichtiges Kind (unter 18 Jahren) erfüllen?

Für die Einreichung des Gesuchs braucht es entweder einen Sprachnachweis auf dem Niveau A1 (mündlich) oder einen Nachweis der Anmeldung zu einem Sprachkursangebot. In Fällen, in denen die Sprachkursanmeldung erst nach erfolgter Einreise möglich ist, kann eine Verpflichtung über die Absolvierung eines Sprachkurses unterzeichnet und eingereicht werden.